Bereits im November berichtete die Düsseldorfer Niederlassung der Rechtsanwaltskanzlei Berger auf ihrer Webseite über einen ergangenen Hinweisbeschluss des 5. Senates des OLG Düsseldorf. Wie so häufig fällt auch diesmal wieder die eindimensionale Betrachtungsweise des Schriftstückes durch die ehemaligen Jurastudenten in den Räumen der Kanzlei Berger auf. Nachdem man dort folgendes gelesen hatte;
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Darlegung der Klägerin im Ausgangspunkt schlüssig, da sie den voraussichtlichen “Projektablauf” und die dafür anfallenden Kosten schildert.
wurden vermutlich entweder Sektflaschen geöffnet oder die Aufnahmekapazität der Juristen überschritt das höchstzulässige Limit. Es bleibt mir jedenfalls unverständlich warum nicht auch weiter zitiert wird, wenn man den kompletten Hinweisbeschluss zum Download anhängt. Führt der Senat doch weiter aus;
Zweifelhaft ist allerdings, ob die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast in Bezug auf ihren Vortrag, sie arbeite ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern genügt hat. Denn diese Behauptung der Klägerin ist für die Beklagten nach den bisher gemachten Angaben nicht überprüfbar. Dabei spricht für eine weitergehende (sekundäre) Darlegungslast der Klägerin, dass ihrem Vortrag zu den Personalkosten für die Abrechnung besondere Bedeutung zukommt usw…
Genau diese Problematik führte im Verfahren 33 O 73/11 vor der 3. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf zu einer weiteren Niederlage der Euroweb vor Gericht.
Aber auch die weiteren Ausführungen des 5.Senats auf Seite 4 und der Vergleichsvorschlag sprechen nicht zwingend für Euroweb.
Die Behauptung der Kanzlei Berger auf deren Webseite es “werden alle zukünftigen Berufungsverfahren nunmehr durch den 5. Zivilsenat des OLG Düsseldorf abschließend entschieden werden…” halte ich für extrem fragwürdig, zieht man den Geschäftsverteilungsplan des OLG Düsseldorf zu Rate ergibt sich folgendes Bild:
23. Zivilsenat
1.
Streitigkeiten aus Werk- und Baubetreuungsverträgen, aus der Lieferung von Sachen im Sinne von § 651 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB
a) aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf, soweit die 7., 8, 9., die 13., die 14a bis 14e oder die 16. Zivilkammer sowie die 1. bis 3. oder die 10. Kammer für Handelssachen entschieden hat,
b) aus dem Landgerichtsbezirk Kleve,
c) aus dem Landgerichtsbezirk Mönchengladbach, soweit nicht der 22. Zivilsenat zuständig ist,
soweit nicht der 9. oder 12. Zivilsenat zuständig ist.
und weiter
5. Zivilsenat
1.
Streitigkeiten aus Werk- und Baubetreuungsverträgen, aus der Lieferung von Sachen im Sinne von § 651 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 GSB aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf, soweit nicht der 12. oder der 23. Zivilsenat zuständig ist.
2.
Die nicht besonders aufgeführten Streitigkeiten mit den Anfangsbuchstaben C, I, U und Y.
Sollte nicht mittlerweile ein neuer Geschäftsverteilungsplan des OLG vorliegen oder sich der 23. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in Sachen Euroweb für befangen erklärt haben könnte man hier evtl. auch von einer unwahren Tatsachenbehauptung sprechen.
Kommen wir aber zum eigentlichen Thema zurück und beschäftigen uns weiter mit vorliegenden Ausführungen der Firma Euroweb zu deren Kalkulationen vor dem 5.Senat des OLG Düsseldorf. Man entschuldige mir schon jetzt die umfangreichen Zitate aus dem Schriftsatz der Kanzlei Berger an das OLG, doch ich fürchte nur so ist mein Zweifel an den Ausführungen definitiv nachvollziehbar.
Die Rechtsanwaltskanzlei Berger benennt mal wieder die von der Firma Euroweb zu erbringenden Leistungen, ich zitiere:
“Des weiteren hätte die Beklagte durch fest angestellte Mitarbeiter die Verfügbarkeit der benötigten Domains anhand der vom Kunden angegebenen Wunschdomainnamen recherchiert, registriert und gepflegt, um den Internetauftritt des Kunden zu hosten sowie eine eigenständige Administration der Web-Email-Oberfläche zu ermöglichen. Die Beklagte hätte zu diesem Zweck eine ständige Verfügbarkeit und eine tägliche Sicherung der Daten gewährleistet und sowohl die Domains, als auch die Emailkonten auf hauseigenen Hochleistungsservern gehostet. Auch diese Leistungen wären durch fest angestellte Mitarbeiter der Beklagten erbracht worden.“
Später noch:
“Der technische Betrieb der erstellten Internet-Präsenz erfolgt hierbei in einem Rechenzentrum der Beklagten,….”
und zur Krönung noch:
“Nach alledem wird ersichtlich, dass die Beklagte die gesamte vertraglich geschuldete Leistung ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern erbringt …..”
Wie schon x-zigmal vorgetragen:
“Personalkosten hat die Beklagte nicht erspart, da sie sämtliche Vertragsleistungen ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern erbringt.
Halten wir also fest, dass nach Aussage der Rechtsanwaltskanzlei Berger im Namen ihrer Mandantin Euroweb-Internet-GmbH und somit selbsternannter Muttergesellschaft der Euroweb-Group Personalkosten ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter entstehen, hauseigene Hochleistungsserver zum hosten genutzt und von fest angestellten Mitarbeitern betreut werden.
Ein Blick auf die Jahresbilanzen der Euroweb Internet GmbH und anderer Firmen unter der Führung von Herrn Preuss, Fratzscher und Stein läßt dann aber doch anderes vermuten. So findet sich bereits im Jahresabschluß 2009 der Euroweb Internet GmbH folgendes;
“So stiegen insbesondere die unmittelbar mit den höheren Umsatzerlösen und der höheren Anzahl laufender Verträge korrelierenden Aufwendungen für bezogene Leistungen um TEUR 1.485; das sind insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit dem Hosting der Web-Seiten.”
Diese Aussage wird durch den Vortrag der Rechtsanwaltskanzlei Berger vor dem OLG Düsseldorf zu Punkt 4. Materialaufwand – Aufwendungen für bezogene Leistungen in der Jahresbilanz 2009 nicht gerade gestützt. Nach neuem Vortrag ist dieser Posten in Höhe von 2.375.307.97 Euro wie folgt in 4 Einzelposten zu unterteilen.
a) Fremdkosten für das Hosten von Webseiten in Höhe von 560.377,61 Euro.
b) Domainregistrierungs- bzw. KK Kosten in Höhe von 170.037.46 Euro.
c) Fremdproduktion von Unternehmensvideos in Höhe von 580.069,00 Euro.
d) Vermarktung, Corporate Sites, Werbung für den sog. Mutterkonzern in Höhe von 1.064.823,90 Euro.
In meinen Augen gleicht diese Darstellung einem Offenbarungseid der Euroweb-Group und protokolliert die Unmöglichkeit Unwahrheiten durch Lügen zu negieren.
Da möchte mir jemand erklären, dass ausschließlich eigene Mitarbeiter beschäftigt werden, hauseigene Server zum hosten genutzt werden und Freelancer nur für Spezialprojekte, beziehungsweise zur Abdeckung von Arbeitsspitzen eingesetzt werden und möchte gleichzeitig über 560 Tausend Euro als Ausgaben vor dem Fiskus geltend machen.
Der “Firma” [Euroweb] sind in 2009 also Fremdkosten für das Hosten von Webseiten in Höhe von 560 377,61 € entstanden.Wie bereits vorgetragen unterhält die Beklagte durch ihre Tochterfirma, die Euroweb OOD, Bulgarien, ein Hochleistungsrechenzentrum in Bulgarien, welches der Unternehmensgrppe der Beklagten zugeordnet ist, aber eine eigenständige juristische Person darstellt. Von dort werden die Kundenwebseiten gehostet.
Schon seltsam erscheint mir zudem, dass wohl auch firmeneigene Seiten “Fremdgehostet” werden. Die OSN Online Service Nuernberg, Geschäftsführer Hr. Goltermann, taucht bisher jedenfalls nicht im “Imperium der Euroweb-Group” auf und doch werden einige Euroweb-Seiten dort gehostet. ( IP 212.114.82.8)
Mir scheint hier durchaus Klärungsbedarf gegeben, ob durch die Gerichte der Republik oder zuvor durch die Finanzbehörden dürfte dabei nahezu nebensächlich sein – das Ergebnis sollte meiner Meinung nach kaum Zweifel an unlauteren Geschäftspraktiken und deren Folgen aufkommen lassen.
Zu einigen vermutlich wesentlichen Punkten konnte ich hier und jetzt noch nicht weiter ausführen, verspreche aber weitere Berichterstattung.